AGB

Immobilienkontor Prerow GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen der Firma Immobilienkontor Prerow GbR und dem Kunden als Verbraucher

§ 1 Tätigkeitsbereich Die Firma Immobilienkontor Prerow GbR übt Nachweis- und Vermittlungstätigkeit als Immobilienmakler aus. Der Nachweis wird geführt für die Vermittlung von Immobilien zum Kauf und zur Vermietung bzw. für die Vermittlung von Hypotheken und Krediten zum Erwerb von Immobilien.

§ 2 Doppeltätigkeit Die Immobilienfirma darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gegen eine Provision tätig werden.

§ 3 Eigentümerangaben Die Firma Immobilienkontor Prerow GbR weist darauf hin, dass die von ihr weiter gegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und nur im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auf Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Firma Immobilienkontor Prerow GbR, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 4 Weitergabeverbot Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Firma Immobilienkontor Prerow GbR sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Immobilienkontor Prerow GbR, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte Eine Honorarpflicht gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Honorarpflichtige im Zusammenhang mit der von der Firma Immobilienkontor Prerow GbR entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen von der Immobilienfirma nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Honorarpflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das honorarpflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 6 Informationspflicht Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Firma Immobilienkontor Prerow GbR rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt der Immobilienfirma Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte. Bei verwalteten Immobilien gilt die Vollmacht gegenüber dem WEG – Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Eigentümer zustehen.

§ 7 Aufwendungsersatz Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn der Alleinauftrag vor Ende der Laufzeit und der einfache Auftrag jederzeit gekündigt wird.

§ 8 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

§ 9 Irrtum und Zwischenverwertung Bei allen Angeboten ist Irrtum und Zwischenverwertung vorbehalten.

§ 10 Verjährung Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Firma Immobilienkontor Prerow GbR beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 11 Gerichtsstand Ist der Vertragsgegner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche Prerow.

§ 12 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.